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Vereinssatzung

§1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen "Bürgerschützenverein Appelhülsen e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen. Sitz des Vereins ist Nottuln - Appelhülsen.

§2 Zweck des Vereins:

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hegt aufgrund alter Tradition die Heimatpflege und den Heimatgedanken. Der Verein wird alte Sitten und Gebräuche der Heimat hegen und pflegen, den Familiensinn fördern und nachbarliche Beziehungen stärken und vertiefen.

Insbesondere gilt dies für folgende Veranstaltungen:

  1. Durchführung des jährlichen Schützenfestes
  2. Beteiligung am Pfarrfest der Kirchengemeinden Appelhülsens
  3. Unterstützung der Jugendarbeit des Reitervereins Appelhülsen
  4. Unterstützung bzw. Teilnahme an den Veranstaltungen des Partnerschaftskomitees („Internationale Städtefreundschaft") der Gemeinde Nottuln
  5. Ausrichtung der Gedenkfeier am Volkstrauertag
  6. Ausrichtung des Martinzuges
  7. Ferner wird der Schießsport durch Abhalten von Wettschießen gefordert.

b) Der Verein unterhält, fordert und unterstützt den Bau von öffentlichen Denkmälern, soweit Allgemeininteresse vorliegt und eigene Mittel das ermöglichen.

c) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Jede Gewinnabsicht ist ausgeschlossen. Eventuelle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke nach Absatz a oder b verwendet werden es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck entgegenstehen, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft:

a) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich eines untadeligen Rufes erfreuen.

b) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bzw. durch den Kauf einer Mitgliedskarte erworben. Der Vorstand entscheidet ggf. über die Aufnahme durch einen schriftlichen Bescheid. Gründe für eine evtl. Nichtaufnahme werden nicht angegeben.

c) Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die sich um das Vereinsleben ganz besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Jahresversammlung der Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit.

§4 Verlust der Mitgliedschaft:

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austretende verzichtet mit dem Austritt auf jegliche Ansprüche gegen den Verein.

b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, in dem die Gründe für den Ausschluss anzugeben sind.

§5 Beiträge:

a) Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und im Rahmen der Jahresversammlung der Mitglieder beschlossen. Der Beitrag ist gegen Aushändigung der Jahresmitgliedskarte an die vom Vorstand zu bestimmenden Beitragskassierer zu zahlen oder wird nach Erteilung eines Lastschriftmandats durch die Kassierer eingezogen. Nach dem Bankeinzug erfolgt die Aushändigung der Jahresmitgliedskarte ebenfalls durch die Beitragskassierer.

b) Die Mitglieder können sich an allen Veranstaltungen des Vereins beteiligen An den Umzügen sowie am Stern- und Vogelschießen sind nur Mitglieder zugelassen (vgl. § 6d und § 6e). Der Eintritt zu den Festbällen während des Bürgerschützenfestes ist für die Mitglieder und eine(n) Partner(in) frei.

c) Nichtmitglieder haben ggf. einen vom Vorstand festgelegten Eintrittspreis zu entrichten.
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht entrichtet haben und daher nicht im Besitz einer Mitgliedkarte sind, haben ebenfalls den Eintrittspreis zu entrichten.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

a) Die Mitglieder verpflichten sich, die aus ihren Reihen unverschuldet in Not geratenen Mitglieder weitgehend zu unterstützen. Bei Katastrophen und Unglücksfällen stellen die Mitglieder sich in den Dienst der Allgemeinheit.

b) Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, das Ansehen des Bürgerschützenvereins zu wahren und die Interessen und Aktivitäten des Vereins im Sinne des § 2 zu fördern.

c) Für die Festtage aus Anlass des Schützenfestes sind als Schützenanzug dunkler Rock und eine weiße Hose Pflicht. Als Kopfbedeckung ist einheitlich ein grüner Schützenhut zu verwenden. Bei der Teilnahme an den Umzügen ist das Tragen der Uniform verpflichtend.

d) Am Stern- und Vogelschießen können nur diejenigen Mitglieder teilnehmen, die sich auch am Umzug beteiligt haben. Vgl. auch § 5b. Der jeweilige alte König hat den ersten Schuss.

e) König kann nur werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre ununterbrochen Mitglied des Bürgerschützenvereins Appelhülsen ist.

f) Die Schießordnungen für das Stern- und Königsschießen und die Rechte und Pflichten der Könige, des Kaisers und des Königsdieners werden in besonderen Regelungen vom Vorstand festgelegt.

§7 Organe und Einrichtungen:

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Offizierskorps und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederjahresversammlung können auch weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgabenbereichen geschaffen werden.

§8 Vorstand:

a) Der Vorstand besteht aus dem:

  • Präsidenten
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer
  • 3. Kassierer
  • 4. Kassierer
  • 3 Beisitzern
  • Major, Hauptmann und General des Offizierskorps und dem amtierenden König mit beratender Stimme.

b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der

  • Präsident
  • 1. Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt sie ehrenamtlich. Barauslagen sind den Vorstandsmitgliedern nach Genehmigung durch den gesamten erweiterten Vorstand zu erstatten.

d) Der Vorstand wird - außer den Mitgliedern des Offizierskorps - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Durch ein Rotationsprinzip erfolgen alle zwei Jahre Vorstandswahlen, bei denen folgende Vorstandsmitglieder jeweils für vier Jahre neu- bzw. wiedergewählt werden:

 
1. 2.
Präsident  2. Vorsitzender
1. Schriftführer 2. Schriftführer 
1. Kassierer  2. Kassierer  
3. Kassierer 4. Kassierer 
1. Beisitzer  2. Beisitzer
3. Beisitzer  

                                                                                                          

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens drei Jahre ununterbrochen angehört. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen.

§9 Mitgliederversammlung:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung dazu - wie auch evtl. außerordentlicher Mitgliederversammlungen - erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

b) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

c) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Zuschüsse, Entlastung des Vorstandes, Feier des Schützenfestes, Einsetzen von Ausschüssen, Satzungsänderungen sowie alle den Verein insgesamt angehenden Belange, soweit derartige Beschlüsse nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand hat das Recht bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§10 Pflichten des Vorstandes:

a) Der Vorstand hat an erster Stelle die Pflicht, das Ansehen des Bürgerschützenvereins zu wahren und zu heben, bei Veranstaltungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, über die Befolgung und Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 zu wachen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen und zu überwachen sowie das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten.

b) Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen und die Jahresmitgliederversammlung ein und leitet sie. Er kann nach seinem Ermessen im Sinne des Bürgerschützenvereins das Wort erteilen und entziehen, die Besprechungen schließen und Abstimmungen herbeiführen. Wenn ein Mitglied sich seinen Anordnungen nicht fügt, kann er es von der Versammlung verweisen.

c) Bei Wahlen macht der Vorstand der Mitgliederversammlung für jeden Posten wenigstens einen Vorschlag.

d) Der 1. Kassierer und seine Stellvertreter haben für eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu sorgen. Der 1. Schriftführer und sein Stellvertreter erledigen den Schriftverkehr, führen das Protokoll, schreiben den Jahresbericht und versenden die Einladungen.

e) Vorstandsmitglieder, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, scheiden aus dem Vorstand aus, wenn ihnen die Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung mit Mehrheit das Vertrauen entzieht.

f) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

g) Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder, des Vorstandes und des Offizierskorps können durch den Vorstand in einer besonderen Regelung festgelegt werden.

§11 Offizierskorps:

a) Das Offizierskorps (die Obrigkeit) besteht aus:

  • einem General
  • einem Oberst
  • einem Oberstleutnant
  • einem Major
  • vier Adjutanten
  • einem Hauptmann
  • einem Oberleutnant
  • einem Leutnant
  • einem Hauptfeldwebel
  • einem Oberfeldwebel
  • vier Feldwebeln
  • drei Fahnenoffizieren
  • drei Vogelträgern
  • drei Schießmeistern
  • einem Königsdiener

b) Aufgabe des Offizierskorps ist die Herstellung und Erhaltung der Ordnung während der Veranstaltungen einschließlich der Umzüge sowie die Durchführung organisatorischer Angelegenheiten im Rahmen der Veranstaltungen. Die Aufgaben regelt das Korps im Einvernehmen mit dem Vorstand.

c) Der Major führt das Kommando bei den Festumzügen und beim Stern- und Vogelschießen. Jedes Mitglied hat seinen Anordnungen umgehend Folge zu leisten.

d) Die Mitglieder des Offizierskorps werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Major und dem Hauptmann bestimmt.

§12 Haftung und Auflösung des Vereins:

a) Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB eingegangen werden, soweit der Betrag von € 250,00 für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten von mehr als € 250,00 bedürfen zu ihrer Gültigkeit gegenüber dem Verein eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

b) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

c) Im Falle der Auflösung des Bürgerschützenvereins wir das nach Abzug evtl. vorhandener Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zugeführt.

 

Nottuln - Appelhülsen im März 2016

Der Vorstand

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